Rundfunkgebühr für Computer ist rechtens

Aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Unabhängig von der Nutzung sind internetfähige Computer rundfunkgebührenpflichtig, wenn im Haus weder Radio noch Fernseher vorhanden sind.

Es kommt nur darauf an, solche Rechner zur Verfügung stellen zu müssen. Ob damit per Internet Radio- oder TV-Inhalte konsumiert werden, spielt hier dabei keine Rolle. Mit dieser Entscheidung in drei Fällen ist geklärt, dass internetfähige Computer als neuartige Rundfunkempfangsgeräte benutzt werden. GEZ-Gebühren fallen für einen internetfähigen Rechner und sogar für Smartphones an, wenn sie in einer Wohnung stehen, in der es keine anderen angemeldeten Rundfunkgeräte wie zum Beispiel TV oder Radio gibt. Die Zweitgeräte-Befreiung fällt die Gebühr nicht an, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes Rundfunkgerät in der Wohnung verfügt. Der Vorsitzende der ARD, SWR-Intendant Peter Boudgoust, sagt zu dem Urteil: „Die Rundfunkanstalten sehen sich in ihrer Rechtsauffassung bestätigt, dass die derzeit bestehende gesetzliche Regelung rechtmäßig ist. Der direkte Appell des Gerichts an den Gesetzgeber, die Entwicklung der Rundfunkfinanzierung sorgsam im Auge zu behalten, unterstreicht aber nachdrücklich die Bedeutung der gerade von den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten getroffenen Entscheidung für eine Reform ab 2013.”

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